Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 13b Übergangsregelung für Wettvermittlung in Annahmestellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13b#abs-1 (1) Bis zum 30. Juni 2024 dürfen aufgrund einer besonderen Erlaubnis in Annahmestellen nach § 5 im Nebengeschäft Sportwetten vermittelt werden, die von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach § 3 Absatz 1 oder einer juristischen Person, an der ausschließlich Personen im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 beteiligt sind, veranstaltet werden. Die Vermittlung von Ergebniswetten während des laufenden Sportereignisses sowie die Vermittlung von Ereigniswetten sind in Annahmestellen unzulässig nach § 29 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13b#abs-2 (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 5 vorliegt. Die Erlaubnis wird befristet erteilt, längstens bis zum 30. Juni 2024. Sie erlischt, wenn die Erlaubnis nach § 5 aufgehoben wird oder erlischt. Die Regelungen zum Betrieb der Annahmestellen in der Erlaubnis nach § 5 gelten, einschließlich der erhöhten Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz bei der Vermittlung von Sportwetten entsprechend. Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit deren Hilfe Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- oder Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen. Die Aufstellung von Wettterminals ist untersagt. Zulässig sind Spielvorbereitungsterminals, mit deren Hilfe Spielscheine lediglich vorausgefüllt werden können.